Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Fotografinnen und Fotografen
Geltungsbereich
1)
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten für alle vom Fotografen
bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und
Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital
generierte Bilder.
2)
Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch
den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des
Fotografen durch den Kunden.
3)
Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne
ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen
oder Leistungen des Fotografen.
Leistungen des Fotografen,
Rechte und Pflichten des Kunden
4)
Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung
der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.
5)
Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte,
die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.
6)
Bei der Ausführung der fotografischen Arbeiten kann der Fotograf bzw. sein
Agent Hilfspersonen seiner Wahl einsetzen ( Assistenten, Visagistinnen, Stylistinnen, etc. ).
7)
Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial
um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG ( Bundesgesetz über
das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992 ) handelt.
8)
Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen, die vom Kunden in Auftrag gegeben
werden, sind eigenständige und zu vergütende Leistungen.
9)
Analog und digital hergestellte Bilder, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im
Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem
Bildmaterial.
10)
Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt
zu behandeln.
11)
Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen,
sind innerhalb von 8 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls
gilt das Bildmaterial als genehmigt.
12)
Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags
erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.
13)
Kommt der Kunde der Verpflichtung ( gemäss Ziffer 12 ) nicht nach oder verschiebt
er eine Aufnahmesitzung weniger als zwei Arbeitstage vor dem Termin,
haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat
der Fotograf Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe von 50% des vereinbarten
Honorars für die Aufnahmesitzung.
14)
Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung ( Model Release ) der zu
fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen ( Location Release)
zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde
die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.
15)
Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher
oder elektronischer ( Internet ) Form.
Nutzungsrechte
16)
Der Kunde erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Werks eine Lizenz zur
Nutzung der fotografischen Arbeit im vereinbarten Rahmen. Darin nicht enthalten
ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte.
17)
Bei vereinbarungswidriger Nutzung ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen
eine Nutzungslizenz in der Höhe von 150% des Aufnahmehonorars, mindestens
aber von 150% des entsprechenden Tarifs der SAB ( Schweizerische Arbeitsgemeinschaft
der Bildagenturen und -archive ) zu bezahlen.
18)
Der Fotograf kann das Bildmaterial für Eigenwerbung nutzen und vorbehältlich
anderweitiger Abmachung an Dritte lizenzieren.
19)
Exklusivrechte und Sperrfristen zu Gunsten des Kunden müssen gesondert
vereinbart und vergütet werden.
20)
Veränderungen des Bildmaterials durch analoges oder digitales Composing
bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes
sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen gestattet.
21)
Das Bildmaterial darf weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert
oder als Motiv im Bild verwendet werden.
22)
Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende
Namensnennung zu sorgen.
23)
Im Falle der Verwendung des Bildmaterials durch den Fotografen für eigene
Zwecke oder bei einer Lizenzierung an Dritte, sorgt der Fotograf dafür, dass
durch Abbildung von Personen, Sachen oder Orten keine Rechte Dritter verletzt
werden.
Haftung
24)
Der Fotograf haftet nur für vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten. Dies
gilt auch für die Mängelhaftung.
25)
Die Haftungsbeschränkung ( gemäss Ziffer 24 ) gilt auch für das Verhalten von
Angestellten und Hilfspersonen des Fotografen.
26)
Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die ( gemäss Ziffer 14 )
dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben,
übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.
27)
Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde
trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.
Honorar
28)
Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer
( sofern der Fotograf mehrwertsteuerpflichtig ist ) geschuldet und zahlbar innert
30 Tagen ab Rechnungstellung.
29)
Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen
des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von
mindestens einem Drittel der Produktionskosten.
30)
Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw.
Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für
Mietstudio, Aufnahmelocations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht
im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.
31)
Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung ( RAW-Konversionen,
Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen, etc.) gesondert
in Rechnung gestellt.
32)
Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht
identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und
Umfang der eingesetzten Ausrüstung.
33)
Das Honorar ( gemäss Ziffer 28 ) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn
das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.
34)
Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der
Lizenzgebühr auch eine Archivnutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem
Tarif des SAB.
Gerichtsstand und anwendbares Recht
35)
Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz
des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältniss
ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände
bleiben vorbehalten.
AGB als pdf
Klike hier um die AGB als pdf zu erhalten.